Hintergründe und Bezüge
Die Präambel des lege artis Academy e.V.
Das Recht ist als konstituierendes Element von Staat und Gesellschaft unentbehrlich. Seine Schöpfung ist eine kulturelle Leistung ersten Ranges und ein Fundament demokratischen Miteinanders.
Gleichwohl ist das Recht in vielfältiger Weise gefährdet. Komplexität und Differenziertheit werden zunehmend negativ besetzt. Das Recht verliert an Wertschätzung, wenn seine Praxis hinter dem Anspruch zurückbleibt, die Entscheidung konkreter Interessenkonflikte aus verständlich vermittelten, abstrakt generellen Regeln abzuleiten. Die Wertschätzung gegenüber dem Recht steht daher in einem direkten Zusammenhang mit der Qualifikation seiner Anwender.
Namhafte Stimmen haben dazu aufgerufen, für die Bewahrung des demokratischen Rechtsstaats das Recht zu stärken. Ein zentrales Element dessen ist die Qualität der Juristenausbildung. Hier Exzellenz anzustreben hält der Verein - neben weiteren Initiativen - für ebenso sinnvoll wie notwendig. Im Zentrum stehen dabei zwei Aspekte:
1. Hochwertige juristische Arbeit fundiert auf einer zentralen Befähigung: Der souveränen Beherrschung der juristischen Methode.
- Diese und nur diese erlaubt es dem praktisch tätigen Juristen, das Recht mit Verständnis zu erfassen und auf Lebenssachverhalte anzuwenden. Erst mit ihr lassen sich Sachverhalte, die zur rechtlichen Beurteilung oder Gestaltung vorliegen, aus Sicht des Adressaten sachgerecht beurteilen, nämlich durch (i) sorgfältige Erfassung der Fragestellung, (ii) differenzierte Aufklärung des relevanten Lebenssachverhalts und (iii) die Etablierung des einschlägigen rechtlichen Prüfungsmaßstabs anhand von Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) im Lichte von Rechtsprechung und Literatur.
- In der universitären Ausbildung liegt auf der Vermittlung dieser Befähigung kein Schwerpunkt. Juristische Methode wird anfangs in Grundzügen dargestellt und im Anschluss daran ihre Beherrschung als gleichsam muttersprachliche Fähigkeit vorausgesetzt. In der Sache stellt aber schon die Transformation eines Gesetzestextes in einen fallbezogenen Prüfungsmaßstab eine anspruchsvolle Aufgabe dar, bei der abstrakte gesetzliche Begriffe verwendet und von allgemein gültigem in für den konkreten Fall geltendes Recht verwandelt werden. Die juristische Methode erfordert hierfür u.a. Konzentrationsfähigkeit, sprachliche Sensibilität, logisches Denken sowie hohes Abstraktionsvermögen; und hierbei die Bereitschaft, über eigene und fremde Vorverständnisse zu reflektieren. Die Bewältigung von Deutungsalternativen erfordert einen Sinn für Zusammenhänge und Proportionen sowie ein Denken in Zwecken, Interessen und Prinzipien.
- Diesen Anforderungen zu genügen erfordert eine intensive Vermittlung durch Schulung und Training, bei der eine Abfolge als natürlich naheliegt: Beginnend mit der grundlegenden Schulung in Gesetzesanwendung anhand von Evidenzfällen, bis hin zu fortgeschrittenen argumentativen Techniken bei Zweifelsfällen. Der Verein zielt daher auf die Vermittlung, Schulung und das Training der juristischen Methode im aufgezeigten Sinn. Dadurch sollen die Geförderten die Befähigung erlangen, das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden.
- Hierdurch werden überaus bedeutsame Werte verwirklicht: Namentlich der Wertekanon des Grundgesetzes: die Bindung von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht, die Grundrechte, die Selbstbe- stimmung der Person sowie die weiteren Prinzipien des demokratischen Rechtsstaats. Zu diesen Werten bekennt sich der Verein und möchte diese fördern und schützen.
2. Lehre ist so gut wie ihre Lehrer:
- Eine zu Exzellenz führende juristische Ausbildung beruht neben der Orientierung an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG) auf einem starken Realitäts- und damit Praxisbezug. In der Ausbildung können und sollen in der Praxis professionell tätige Juristen daher einen höheren Stellenwert als bisher erhalten, denn diese vermögen aus Erster Hand darüber zu berichten, welche Bedeutung die souveräne Beherrschung der juristischen Methode in den juristischen Berufen hat, und wie sich deren Anwendung praktisch darstellt. Ein Schwerpunkt soll insofern auf die anwaltliche Tätigkeit gesetzt werden.
- Der Verein zielt darauf, solche Ausbildungsveranstaltungen finanziell zu fördern, damit geeignete Lehrer nicht nur ehrenamtlich und auf eigene Kosten und damit in unregelmäßigem und geringem Umfang in der Ausbildung tätig werden, sondern (neben-)beruflich tätig sein können.
- Der Verein beabsichtigt des Weiteren die Fortbildung von Personen, die in Ausbildung und Fortbildung tätig sind oder tätig werden wollen, um damit die Verwirklichung der Vereinszwecke zu fördern.
3. Nach dem berühmten Diktum des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht Wolfgang Böckenförde lebt der freiheitliche, säkulare Staat von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Nach Böckenförde kann der Staat als freiheitlicher Staat nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des Einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft reguliert. Diese inneren Regulierungskräfte kann der Staat nicht mit den Mitteln des Rechtszwangs und autoritativen Gebots zu garantieren suchen, ohne seine Freiheitlichkeit aufzugeben.
- Die Gründer des Vereins halten diese Einschätzung gerade gegenwärtig für ebenso zutreffend wie zentral. Der Verein zielt daher auf die Ausbildung und Fortbildung solcher Persönlichkeiten ab, die durch ihre Integrität, Souveränität und ihr Handeln den demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland tragen und gegen die vielfachen Anfechtungen jetzt und in Zukunft verteidigen.
- Unentbehrlicher Partner des Rechts ist das Vertrauen der Bürger in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Organe, insbesondere in Richter und Rechtsanwälte. Nur eine durch diese Organe der Rechtspflege gelebte und transparent gemachte Praxis der Gesetzmäßigkeit ist geeignet, dieses Vertrauen von Bürgern und Unternehmen in die Gerichtsbarkeit und die übrige Staatsgewalt zu gewährleisten. Nur durch Vertrauen in die - auch sich selbst - regulierende Kraft der Staatsgewalt durch Gesetz und Recht kann der Rechtsstaat Respekt und die Befolgung seiner Regeln erwarten. Der Staat als Souverän lebt in der gesetzesgeleiteten Souveränität seiner Rechtsanwender.
Die genannten Prämissen bündeln sich im Bemühen des Vereins, um materielle und immaterielle Unterstützung zu werben, um seine Satzungszwecke wirksam verfolgen zu können.
Die vollständige Satzung finden Sie hier